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mixins.searchInfo_searchTermWahlrecht zur Besteuerung von Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR im Import-One-Stop-Shop (IOSS) beantragen

Wahlrecht zur Besteuerung von Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR im Import-One-Stop-Shop (IOSS) beantragen

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Das Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist eine Sonderregelung der Umsatzsteuer. Es ermöglicht Ihnen, Ihre Umsätze aus der Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR in die Europäische Union (EU) zentral in einem EU-Mitgliedstaat zu versteuern. Dadurch werden Sie von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Sie müssen nur in einem EU-Mitgliedstaat eine Steuererklärung für alle Ihre Umsätze abgeben, die unter diese Sonderregelung fallen. Das fällt unter das Prinzip der einzigen Anlaufstelle. Danach können Sie die sich hieraus ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.

Sofern Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Teilnahme am IOSS-Verfahren beauftragt haben, gibt diese oder dieser für Sie die Steuererklärung ab und entrichtet die zu zahlende Umsatzsteuer. Wenn Sie das IOSS-Verfahren nutzen, können Sie für die Zollabfertigung eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz verwenden.

Das Verfahren können Sie nutzen, sobald Sie registriert sind und Ihre individuelle Identifikationsnummer erhalten haben.


Nehmen Sie nicht an der Sonderregelung IOSS teil, müssen Sie das übliche Verfahren für die Zollanmeldung durchlaufen. Sie müssen dann die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr entrichten.

Wenn Sie in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme am IOSS-Verfahren in Ihrem Sitzland beantragen.
Wenn Sie nicht in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme in einem EU-Mitgliedstaat Ihrer Wahl beantragen.
Sofern Sie eine in der EU ansässige Vertreterin oder einen in der EU ansässigen Vertreter beauftragt haben, muss Ihre Teilnahme durch die Vertreterin oder den Vertreter in dessen Sitzland beantragt werden.

Sie dürfen sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für die Teilnahme am Verfahren registrieren.
Als registrierter Unternehmer müssen Sie sich in den folgenden Fällen vom Verfahren abmelden:

  • wenn Sie keine Waren mehr aus Drittgebieten oder Drittländern einführen
  • wenn Sie die Teilnahmevoraussetzungen am IOSS-Verfahren nicht mehr erfüllen

Beantragen Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter die Teilnahme am IOSS-Verfahren in Deutschland, müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch über das BZSt Online Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie dies über das BOP zu einem späteren Zeitpunkt korrigieren.

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