Chemische Stoffe Informationserteilung
Quelle: BUS Rheinland-PfalzSie können Auskunft erhalten, ob Alltagsprodukte bestimmte gesundheits- und umweltschädliche Chemikalien enthalten.
Als Verbraucher können Sie beim Händler, Hersteller oder Importeur nachfragen, ob Produkte besonders besorgniserregende Stoffe enthalten. Diese sind gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu geben, sobald die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Gegenstand 0,1 Prozent überschreitet.
Als besonders besorgniserregende Stoffe gelten Chemikalien, die bestimmte für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt negative Eigenschaften haben und dies in einem formalen Prozess bei der zuständigen Europäischen Chemikalienagentur festgestellt wurde. Die besonders besorgniserregenden Stoffe sind in der sogenannten Kandidatenliste gelistet. Diese können Sie online einsehen.
Die Auskunftspflicht gilt für die meisten Gegenstände, zum Beispiel aus den Bereichen:
- Haushaltswaren,
- Textilien,
- Schuhe,
- Sportartikel,
- Möbel,
- Heimwerkerbedarf,
- Elektro-/Elektronikgeräte,
- Spielzeug,
- Fahrzeuge oder
- Verpackungen.
Sie gilt nicht für Bereiche, die speziellen Regelungen unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Medizinprodukte,
- Arzneimittel,
- Lebensmittel,
- Kosmetika,
- Wasch- und Reinigungsmittel,
- Futtermittel,
- Pflanzenschutzmittel,
- Biozide und
- flüssige oder pulverförmige Produkte wie Lacke oder Farben.
Rechtliche Grundlage ist die REACH-Verordnung von 2007. REACH steht für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals).