Abfallwirtschaft: Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Messstellen) - Bestimmung/ Notifizierung
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Schonung der natürlichen Ressourcen sowie die Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung (d.h. vorrangig Verwertung oder aber Beseitigung) von Abfällen ist Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Das ökologisch und ökonomisch optimierte Wirtschaften mit Ressourcen (einschließlich Abfällen) ist gekennzeichnet durch ressourcensparende Produktionsweisen und Verfahren zur Vermeidung sowie Verwertung von Abfällen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorgaben sind Messungen (Untersuchungen) notwendig.
Untersuchungen nach der
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV),
- Altölverordnung (AltölV),
- Bioabfallverordnung (BioAbfV),
- Altholzverordnung (AltholzV)
dürfen nur von Sachverständigen bzw. Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt, das heißt notifiziert, worden sind.
Im länderübergreifenden "Fachmodul Abfall", das die Notifizierung von Untersuchungsstellen sowie die Anforderungen zur Ermittlung und regelmäßigen Kontrolle der fachlichen Kompetenz von Untersuchungsstellen (Mess- und Prüfstellen) regelt, sind die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen (Mess- und Prüfstellen) nach den oben genannten Verordnungen dargestellt.