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mixins.searchInfo_searchTermAnsprüche nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Ansprüche nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Mit der Familienpflegezeit haben Sie die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Wochenstunden  zu reduzieren, um eine pflegebedürftige nahe Angehörige/ einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit haben Sie nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber mindestens 26 Beschäftigte hat (die zur Berufsbildung Beschäftigten werden nicht mitgezählt). Familienpflegezeit wird Ihnen nur dann gewährt, wenn  bei Ihrer/Ihrem Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 vorliegt.

Arbeitsvertragliche Regelung für die Familienpflegezeit:

  • Sie müssen mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit und die Stundenverteilung treffen.
  • Ihr Arbeitgeber kann Ihren Wünschen zur Arbeitszeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
  • Eine Änderung der festgelegten Arbeitszeiten während der laufenden Familienpflegezeit ist nur möglich, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt.

Sie können zur Abfederung des Einkommenswegfalls ein zinsfreies Darlehen beantragen.

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