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mixins.searchInfo_searchTermHaushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen - steuerliche Berücksichtigung

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen - steuerliche Berücksichtigung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Sie können die Kosten für folgende Leistungen von der Steuer absetzen:

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
  • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Sie beschäftigen eine Person, die z. B.

  • Ihre Wohnung reinigt,
  • Mahlzeiten in Ihrem Haushalt zubereitet oder
  • Ihre Kinder betreut.

Je nachdem, auf welche Art und Weise die haushaltsnahe Tätigkeit durchgeführt wird, unterscheidet sich die steuerliche Förderung:

  • Bei geringfügigen Beschäftigungen: 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 510 Euro pro Jahr.
  • Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen: 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragen Sie ein Unternehmen oder eine Agentur mit Aufgaben, die gewöhnlich die Mitglieder Ihres privaten Haushalts selbst durchführen. Dazu zählen:

  • Reinigung der Wohnung
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt sowie
  • Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge

Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.

Pflege- und Betreuungskosten

Nehmen Sie Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen in Anspruch, kann ebenfalls die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung steht entweder der pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen zu. Es kommt darauf an, wer für die Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommt.

Handwerkerleistungen

Zu den geförderten, handwerklichen Tätigkeiten zählen z. B.:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen oder Ähnliches
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und –rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt der Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Einbauherd)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung

Hinweis: Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme können Sie nicht steuerlich absetzen. 

Zu den begünstigten Aufwendungen zählen:

  • Arbeits- beziehungsweise Lohnkosten sowie
  • die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Kosten für gelieferte Ware oder für Material können Sie nicht von der Steuer absetzen. Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.

Die Steuerermäßigung für diese Ausgaben beträgt 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro pro Jahr.

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