Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Quelle: BUS Rheinland-PfalzNeben dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (sogenannter Kinderfreibetrag) wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährt. In Höhe dieser Freibeträge werden Ihre Einkünfte nicht versteuert.
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt für jedes Kind 1.464,00 Euro. Dieser Betrag gilt je Elternteil, so dass bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern der auf 2.928,00 Euro verdoppelte Betrag zum Ansatz kommt. Der verdoppelte Betrag steht Ihnen auch dann zu, wenn der andere Elternteil verstorben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Sie das Kind allein angenommen haben oder das Kind nur zu Ihnen in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Das zuständige Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerliche Freistellung durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf insgesamt höher ist als der Anspruch auf Kindergeld (sogenannte Günstigerprüfung).
Hinweis: Grundsätzlich wird der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf jeweils zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Erfüllen die Eltern nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (bspw. weil sie nicht verheiratet, geschieden oder dauernd getrennt lebend sind) kann sich der Elternteil, in dessen Wohnung das minderjährige Kind gemeldet ist, auf Antrag (beim Finanzamt) den hälftigen Freibetrag des anderen Elternteils übertragen lassen. Diese Übertragung ist jedoch nicht möglich, wenn der betroffene Elternteil widerspricht, weil er die Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Bei volljährigen Kindern ist eine isolierte, meldebedingte Übertragungsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen.
Der den Eltern zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann auf Antrag auch auf einen Stief- oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.
Werden die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt.
Voraussetzungen
Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder sowie
- Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Zusätzlich ist für die Berücksichtigung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in der Regel die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes erforderlich.