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mixins.searchInfo_searchTermSondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen zu Wahlwerbezwecken

Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen zu Wahlwerbezwecken

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Die Legitimation für politische Werbung vor den Wahlen ergibt sich ausdem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und aus der grundgesetzlich geregelten Garantie der Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung. Die Platzierung von verfassungskonformer Wahlwerbung ist zwischen den Parteien und den kommunalen oder staatlichen Straßenbaubehörden abzustimmen und nach Prüfung zu gestatten.

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