Abfallentsorgung zustimmen zur Verbringung in Deutschland und Europa
Quelle: BUS Rheinland-PfalzAlle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden und bedürfen der Zustimmung der beteiligten Behörden im Versand- und Empfangsstaat
Diese Zustimmung kann nachfolgend erteilt werden:
- Zustimmung ohne Auflagen,
- Zustimmung mit Auflagen
- Einwandserhebung.
Ausnahmeregelungen zur Notifizierungspflicht können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.
Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden und bedürfen der Zustimmung der beteiligten Behörden im Versand- und Empfangsstaat
Diese Zustimmung kann nachfolgend erteilt werden:
- Zustimmung ohne Auflagen,
- Zustimmung mit Auflagen
- Einwandserhebung.
Ausnahmeregelungen zur Notifizierungspflicht können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.
Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr (Verbringung) von Abfällen unter bestimmten europarechtlichen Anforderungen erlaubt.
Hinweis: Für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach
- Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
- Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
- Empfängerstaat.