Überwachungsbedürftiger sicherheitstechnische Beurteilung anordnen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzNach einem im Gesetz näher bestimmten schweren Unfall kann die zuständige Behörde eine sicherheitstechnische Beurteilung bestimmter überwachungsbedürftigen Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung durch eine zugelassene Überwachungsstelle anordnen.
Der Arbeitgeber muss eine Unfall- bzw. Schadensanzeige machen. Dies ist schriftlich oder auch online möglich. Die Behörde kann daraufhin eine sicherheitstechnische Überprüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle anordnen. Diese ist vom Arbeitgeber auf seine Kosten durchzuführen.
Bitte wenden Sie sich an die Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (nördliches Rheinland-Pfalz), die Struktur und Genehmigungsdirektion Süd (südliches Rheinland-Pfalz) oder an die Abteilung Gewerbeaufsicht soweit es sich nicht um bergbauliche Betriebsstätten handelt.
Die Zuständigkeit obliegt der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (nördliches Rheinland-Pfalz), der Struktur und Genehmigungsdirektion Süd (südliches Rheinland-Pfalz) oder der Abteilung Gewerbeaufsicht soweit es sich nicht um bergbauliche Betriebsstätten handelt.
Es muss ein anzeigepflichtiges Ereignis im Zusammenhang mit einer überwachungsbedürftigen Anlage vorliegen, bei einem
- Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, oder ein
- Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.
Die Behörde hält eine Überprüfung durch eine bestimmte Zugelassene Überwachungsstelle für erforderlich.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Je nach Aufwand können dies zwischen 50,00 und 320,00 Euro sein.
Gebühr: 320,00 - 50,00 EURVorkasse: nein
Falls die Behörde nach einem schweren Unfall die Notwendigkeit einer sicherheitstechnischen Prüfung erkennt, wird sie unverzüglich eine solche anordnen und für die Durchführung eine Frist setzen. Gesetzlich bestehen keine Fristvorgaben.
Eine Anordnung erfolgt ca. 1-2 Wochen nach Kenntnis der Behörde von den entscheidungserheblichen Umständen, die die Entscheidung über eine notwendige Prüfung ermöglicht. Ein möglicher Widerspruch wird in der Regel innerhalb von 4 Wochen bearbeitet.
Bearbeitungsdauer: 1 - 2 Wochenje nach Kenntnis der Behörde von den entscheidungserheblichen Umständen
02.12.2020
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