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mixins.searchInfo_searchTermÜberwachungsbedürftige Anlagen außerordenliche Prüfung anordnen

Überwachungsbedürftige Anlagen außerordenliche Prüfung anordnen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.

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