Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir notwendige Cookies verwenden. Die Verwendung optionaler Cookies können Sie ablehnen oder nur bestimmte Cookies zulassen.

mixins.searchInfo_searchTermGenehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU beantragen

Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Als Kirche oder als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft haben Sie die Möglichkeit, eine spezifische offene Genehmigung zu beantragen, wenn Sie regelmäßig vorübergehend Kulturgüter aus ihrem Bestand aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausführen möchten.

Dies ist besonders zu empfehlen, wenn ausgewählte Objekte in einem bestimmten Zeitraum mehrmals ein- und ausgeführt werden soll, zum Beispiel weil sie in wechselnden Ausstellungen zu sehen sein sollen.

Vorübergehend ist eine Ausfuhr, wenn sie höchstens für 5 Jahre erfolgen soll.

Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke wie

  • archäologische Objekte,
  • Archivgut,
  • Handschriften oder
  • Antiquitäten, wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 aufgeführt. Die für die Ausfuhr in die EU heraufgesetzten Alters- und Wertgrenzen sind in §24 Absatz 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sowie auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.

Der finanzielle Wert des Kulturguts wird entweder durch den Preis bestimmt, der innerhalb der letzten 3 Jahre bei einem Kauf oder Verkauf bezahlt wurde, oder durch eine nachvollziehbare Schätzung des Wertes zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb Deutschlands. Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb wie
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente,
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Sie können die Genehmigung bei der zuständigen Landesbehörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet, beantragen.

Es wurde keine zuständige Stelle für Ihre Eingabe gefunden. Bitte geben Sie einen anderen Ort, Ortsteil oder Ihre PLZ an.