Abweichenden Betrag der Förderabgabe für Bergbautätigkeiten entrichten
Quelle: BUS Rheinland-PfalzIhr Bergbauunternehmen besitzt eine bergrechtliche Bewilligung, in einem festgelegten Gebiet in Deutschland bestimmte Bodenschätze zu gewinnen? Oder Sie sind Inhaber von Bergwerkseigentum? Dann müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen, die die zuständige Bergbehörde vorab festgesetzt hat.
Für bergrechtliche Erlaubnisse auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten können die zuständigen Bergbehörden abweichende Abgabensätze oder eine andere Staffelung festlegen. Auch eine Befreiung von der Förderabgabe ist grundsätzlich möglich.
Berechnung der Förderabgabe:
Je nachdem, welchen Bodenschatz Sie gewinnen, erhebt das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) unterschiedliche Abgabensätze für die Förderabgabe:
- 15 Prozent für Erdöl im Feld Römerberg-Speyer
- 12 Prozent des durchschnittlichen Marktwertes für Erdöl
- 10 Prozent des Bemessungsmaßstabes für Erdgas
- 10 Prozent des Marktwertes (Erdöl) beziehungsweise des Bemessungsmaßstabes (Erdölgas), das zusätzlich gefördert wird aus
- Totöllagerstätten
- auflässigen Lagerstätten oder
- Teufenbereichen mit einer Tiefe von über 4.000 Metern gefördert oder mit Hilfe von
- Tertiärverfahren oder
- Verfahren zum Aufschluss von gering durchlässigen Lagerstätten
- 7 Prozent für Erdöl im Feld Rülzheim I
- 1 Prozent des Marktwertes für Sole. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
Sie müssen die Höhe der Abgabe selbständig berechnen. Dabei müssen Sie die Abschlagszahlung – falls nötig – in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe schätzen. Berücksichtigen Sie dabei alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Befreiung von der Förderabgabe:
Sie können von der Förderabgabe befreit werden, wenn die Feldesbehandlungskosten, die Ihnen im Erhebungszeitraum entstanden sind, den Marktwert des in dem Erdölfeld geförderten Erdöls und Erdölgases nicht übersteigen. Übersteigende Beträge können den Feldesbehandlungskosten des Erdölfeldes innerhalb der folgenden 3 Erhebungszeiträume hinzugerechnet werden.
Die Förderabgabe fällt außerdem nicht an für
- Erdölgas, das direkt der Verstromung zugeführt wird,
- Erdwärme und
- Sole, soweit die Sole natürlich vorkommt und für bäderheilkundliche Zwecke verwendet wird.