Antrag auf Planfeststellung für Maßnahmen im Bereich der Bundesfernstraßen stellen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzBundesfernstraßen, also Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung, dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn Sie vorab eine Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamt (FBA) erhalten haben. Die Prüfung Ihres Vorhabens findet im Planrechtsverfahren statt. Dazu stellen Sie einen Antrag beim FBA.
Zu den Bundesfernstraßen gehören insbesondere
- die Fahrbahn,
- der Straßenunterbau,
- die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Seitenstreifen und Trennflächen,
- Verkehrs- und Schutzeinrichtungen,
- die Bepflanzung,
- Mauteinrichtungen,
- Betriebsgehöfte sowie
- Nebenbetriebe und Rastanlagen an den Bundesautobahnen.
Auch wenn bestehende Bundesfernstraßen erheblich baulich geändert werden sollen, muss vorher ein Planrechtsverfahren durchgeführt werden.
Bauliche Änderungen können zum Beispiel sein:
- die Verbreiterung von Autobahnen, um einen oder mehrere Fahrstreifen oder
- neue Ausfahrten, Autobahnkreuze oder
- Veränderungen der Streckenführung, beispielsweise Tunnel.
Bei der Planfeststellung werden die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abgewogen, darunter:
- die wirksame Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,
- der Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Luftverschmutzung,
- die Umweltverträglichkeit,
- die Wirtschaftlichkeit,
- die Vereinbarkeit mit der Regionalplanung sowie
- die Rechte und Belange Dritter.
Zuständigkeit
Das FBA ist die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Autobahnen, sofern sich das Bauvorhaben nicht in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Hamburg befindet. Zusätzlich ist das FBA zuständig für Bauvorhaben von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes in den Bundesländern Berlin und Bremen.