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Filmabgabe für Videoprogrammanbieter und Video-on-Demand-Anbieter

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Als Unternehmen, das Kinofilme verwertet, müsse Sie eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Filmabgabe finanziert sämtliche Maßnahmen der Filmförderungsanstalt.

Die Höhe der Filmabgabe richtet sich nach Ihren abgabepflichtigen Nettoumsätzen. Den Prozentsatz der Filmabgabe legt die FFA auf Basis der gemeldeten Nettoumsätze des Vorjahres fest.

Für Videoprogrammanbieter gelten folgende Regelungen:

  • Wenn Sie
    • mit abgabepflichtigen Filmen über 58 Minuten und einem Anteil von Kinofilmen am Umsatz von mindestens 2 Prozent im Vorjahr maximal 500.000 EUR Nettoumsatz erzielt haben, sind Sie nicht zur Zahlung der Filmabgabe, jedoch zur Meldung Ihrer Umsätze gesetzlich verpflichtet,
    • mit abgabepflichtigen Filmen über 58 Minuten im Vorjahr einen Anteil mit Kinofilmen am Umsatz von unter 2 Prozent erzielt haben, sind Sie nur zu jährlichen Meldung Ihres Kinofilmanteils verpflichtet.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr bis zu 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 1,8 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr über 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 2,5 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Für Filme, die maximal 58 Minuten dauern, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Die Umsätze aus diesen Filmen müssen Sie auch nicht monatlich melden.

Für Video-on-Demand-Anbieter (VoD), also Videoabrufdienste, gelten folgende Regelungen:

  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr maximal 500.000 EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Ihre Umsätze müssen Sie trotzdem der FFA melden.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr bis zu 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 1,8 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr über 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 2,5 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.

Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat den Nettoumsatz aus abgabepflichtigen Kinofilmen an die FFA melden. Dabei müssen Sie:

  • alle Auswertungsarten (SVoD, AVoD, TVoD, EST) berücksichtigen,
  • gegebenenfalls den prozentualen Anteil an Kinofilmen ermitteln und
  • in einem abgabepflichtigen Gesamtumsatz an die FFA melden.

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