Ausländische Kapital- oder Rentenversicherungsverträge elektronisch melden
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz
Ein deutscher Versicherungsvermittler oder ein ausländisches Versicherungsunternehmen muss das Zustandekommen eines Vertrages zwischen einer in Deutschland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen.
Dies gilt nicht, wenn
- das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder
- das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.
Sie müssen die Meldung über das BZSt-Online-Portal erstellen.
Für die elektronische Meldung über das BOP müssen Sie sich vorher dort registrieren.