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mixins.searchInfo_searchTermNicht vorgenommenen oder zu niedrigen Steuerabzug auf inländische Einkünfte von ausländischen Investmentmentfonds melden

Nicht vorgenommenen oder zu niedrigen Steuerabzug auf inländische Einkünfte von ausländischen Investmentmentfonds melden

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen,
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften
  • der Körperschaftsteuer.

Ausländische Investmentfonds müssen inländische Einkünfte, für die zu Unrecht

  • kein oder
  • ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde melden und die Steuern nachzahlen.

Die Investmentfonds müssen schriftlich eine Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

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