Steuervergütung für Leistungsbezüge erhalten, die im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden
Quelle: BUS Rheinland-PfalzAls Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, oder als juristische Person des öffentlichen Rechts können Sie eine Steuervergütung beantragen, wenn Sie unter anderem
- einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben,
- diesen in ein Drittlandsgebiet ausführen und
- dieser dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird.
Zu Körperschaften zählen zum Beispiel Vereine und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind beispielsweise Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), öffentlich-rechtliche Anstalten und Religionsgemeinschaften.
Bei Drittlandsgebieten handelt es sich um Regionen, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet, das heißt dem Inland Deutschlands und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gehören. Zum Drittlandsgebiet zählen beispielsweise Andorra, Gibraltar, San Marino, der Vatikan und seit dem 01.01.2021 das Vereinigte Königreich Großbritannien.