Unternehmen steuerlich anmelden
Quelle: BUS Rheinland-PfalzBei Eröffnung
- eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,
- eines gewerblichen Betriebs oder
- einer Betriebsstätte
ist dies der Gemeinde, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird, mitzuteilen. Die Gemeinde gibt diese Information an das zuständige Finanzamt weiter.
Bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist dies von Ihnen selbst dem Finanzamt mitzuteilen.
Zusätzlich sind bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu erklären. Der Fragebogen ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.
Folgende Fragebögen stehen hierfür zur Auswahl:
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen),
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft,
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft,
- Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht,
- Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.
Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ zur Verfügung gestellt.
Im Fall unbilliger Härten kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten.