Erstmalige Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen anzeigen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzVor Aufnahme einer vorübergehenden, gelegentlich ausgeübten Dienstleistung in einem nach der Gewerbeordnung (GewO) reglementierten Beruf, bei dem ein Sachkunde- bzw. Unterrichtsnachweis verlangt wird, ist die Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige formlos zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist.