Ausgleichsabgabe Festsetzung
Quelle: BUS Rheinland-PfalzPrivate und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Hinweis: Da es auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze ankommt, ist auch ein Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben, beschäftigungspflichtig. Solange Ihr Betrieb diese Pflichtquote nicht erfüllt, müssen Sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten. Diese ist nach Erfüllungsgrad gestaffelt, für beschäftigungspflichtige Kleinbetriebe bestehen Ausnahmeregelungen. Für die Erhebung dieser Ausgleichsabgabe ist das Integrationsamt zuständig.