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mixins.searchInfo_searchTermKinderbetreuungskosten – steuerliche Berücksichtigung

Kinderbetreuungskosten – steuerliche Berücksichtigung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Betreuungskosten für Kinder können als Sonderausgaben abgezogen werden. 

Die Aufwendungen für die Betreuung eines zu Ihrem Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können bis zu 80 Prozent der Betreuungskosten, maximal 4.800,00 Euro je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

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