Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Quelle: BUS Rheinland-PfalzELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Das sind diejenigen individuellen Besteuerungsmerkmale, die der Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt und die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren. Diese sog. ELStAM sind:
- die Steuerklasse
- die Zahl der Kinderfreibeträge,
- das so genannte Religionsmerkmal, mit dem die Mitgliedschaft zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft bescheinigt wird,
- und etwaige steuerliche Freibeträge.
Die ELStAM werden zunächst unmittelbar aus den Meldedaten erzeugt, die bei den kommunalen Meldebehörden gespeichert sind. Das betrifft insbesondere die Steuerklasse, die davon abhängt, ob der Arbeitnehmer ledig oder verheiratet ist, die Anzahl der Kinderfreibeträge und das Religionsmerkmal. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann das Finanzamt bestimmte weitere individuelle Besteuerungsgrundlagen hinzufügen (z.B. Freibeträge für Werbungskosten) oder verändern (z.B. Steuerklassenwechsel beiderseits berufstätiger Eheleute/Lebenspartner, Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V). Über die beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigten ELStAM wird der Arbeitnehmer in seiner Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber informiert. Bei Unstimmigkeiten oder Fragen zu den gespeicherten ELStAM wenden Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
Steuerklassenwechsel:
Ein Steuerklassenwechsel kann bis spätestens 30. November des laufenden Jahres erfolgen. Im laufenden Kalenderjahr ist ein Steuerklassenwechsel auch mehrfach möglich.
Ein Steuerklassenwechsel wird mit dem 01. des Monats, der der Antragstellung folgt, wirksam.