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mixins.searchInfo_searchTermHalbjährige Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen

Halbjährige Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, Personen, die Sie in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen auszuweisen.

In der Liste müssen Sie mindestens folgende Daten angeben:

  • der Vor und Nachname der Beschäftigten,
  • das Geburtsdatum
  •  die genaue Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte,
  • die Art der Beschäftigung
  • der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
  • gegebenenfalls der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.

Die Liste müssen Sie halbjährlich der zuständigen Stelle) innerhalb der Abgabefrist übermitteln. Die zuständige Stelle ist in der Regel die Oberste Arbeitsbehörde des Landes.

Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit müssen Sie die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes beachten und einhalten.

Es wurde keine zuständige Stelle für Ihre Eingabe gefunden. Bitte geben Sie einen anderen Ort, Ortsteil oder Ihre PLZ an.