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Architektenliste Registrierung ausländische Antragsteller beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Personen, die in Rheinland-Pfalz weder Wohnsitz, noch Niederlassung, noch den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ oder „Stadtplaner/in“ ohne Eintragung in die Architektenliste führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie müssen der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vorher anzeigen, wenn sie in Deutschland nicht in einer Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind und die im Architektengesetz bezeichneten Tätigkeiten erstmals vorübergehend oder gelegentlich ausüben wollen. Die Architektenkammer führt sie im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige.

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