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mixins.searchInfo_searchTermEntgegenahme der Anzeige zur Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau

Entgegenahme der Anzeige zur Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.

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