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mixins.searchInfo_searchTermErgänzend Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige anzei-gen. Erforderlich bei Tätigkeiten mit Asbest bei geringem Umfang

Ergänzend Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige anzei-gen. Erforderlich bei Tätigkeiten mit Asbest bei geringem Umfang

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Wenn Sie Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist zusätzlich zur unternehmensbezogenen Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine ergänzende Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten notwendig sowie eine Kopie derselben an die Unfallversicherung zu senden. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.

Die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit ergibt sich aus folgendem Hintergrund:

Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Materialien ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie dies als Unternehmer vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.

Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden.

Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:

  • Tätigkeiten mit geringer Exposition (Nr. 2.8 Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519)
  • Emissionsarme Arbeitsverfahren (Nr. 2.9 TRGS 519)
  • Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), d.h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m2. (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
  • Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)

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