Ingenieurin oder Ingenieur aus dem Ausland Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDer Beruf Ingenieurin und Ingenieur ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, um die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zur dürfen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Sie können den Antrag für das Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland stellen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung. Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt Ihre beruflichen Qualifikationen. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid auch die wesentlichen Unterschiede.
Für das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ müssen Sie neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen:
- Hauptwohnsitz, Niederlassung oder überwiegende Arbeit in dem gewählten Bundesland. Oder: Sie wollen bald in dem gewählten Bundesland wohnen oder arbeiten.
- Persönliche Eignung
Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen.