Steuerfreibeträge für Hinterbliebene
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDer Pauschbetrag für Hinterbliebene beträgt 370 Euro jährlich. Hinterbliebene sind Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene werden entsprechend dem jeweiligen Gültigkeitsdatum in den ELStAM berücksichtigt.
Stehen die Pauschbeträge dem Ehegatten/Lebenspartner oder einem Kind des Arbeitnehmers zu, für das er einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat, und nehmen diese Personen den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so kann dieser als ELStAM des Arbeitnehmers gebildet werden. Voraussetzung hierfür ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers. Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe als ELStAM des anderen Elternteils gebildet und damit übertragen werden.