Ehemalige politische Häftlinge der DDR können eine Opferrente erhalten, wenn
- sie eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten haben,
- gegen sie keine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängt worden ist,
- sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind und
- keine Ausschließungsgründe vorliegen (Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Stellung im schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht, im Beitrittsgebiet dem damaligen System erheblichen Vorschub geleistet haben).
Anspruchsberechtigt sind Rentner und Menschen mit wirtschaftlicher Bedürftigkeit. Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners. Hinterbliebene von ehemaligen politischen Häftlingen haben keinen Anspruch auf diese Rente.
Eine wirtschaftliche Bedürftigkeit liegt vor
- bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache des sog. „Eckregelsatzes“, (zur Zeit 1.197 EUR)
- bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes (zur Zeit 1.596 EUR).
Der Eckregelsatz beläuft sich auf 399 EUR (Stand: 01. Januar 2015).
Weitere Informationen und Antragsvordrucke finden Sie auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.