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Bauvorlageberechtigung

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Nach § 64 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO durchgeführt wird, von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet sein. Dies gilt nicht für die in § 64 Abs. 1 Satz 2 LBauO aufgeführten Vorhaben.

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