Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.
Wenden Sie sich an Ihre Zulassungsbehörde.
Zuständig sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien beziehungsweise teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
- falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), gegebenenfalls mit Anhängerverzeichnis
- Kennzeichenschilder
Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:
- Verwertungsnachweis oder
- Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
Verwaltungsgebühr: 15,90 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.htmlfür Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort bei der zuständigen Zulassungsbehörde
Verwaltungsgebühr: 2,10 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.htmlfür Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal
Es gibt keine Frist.
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
- § 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 24 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 25 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Anlage Gebührennummer 224 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 24 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 25 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Anlage Gebührennummer 224 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Widerspruch
- Suche der zuständigen Zulassungsstelle/der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-KfZ) nach Postleitzahlen und Suchbegriffen
- Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)
- Suche der zuständigen Zulassungsstelle/der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-KfZ) nach Postleitzahlen und Suchbegriffen
- Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)
28.02.2024
Zur Onlinebeantragung:
Ihre zuständige Stelle:
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Adresse
56130 Bad Ems
Gebäudezugänge
Kontakt
Telefon
Fax
Webseite
Öffnungszeiten
Zulassungsstelle DiezMontag-Freitag8:00 Uhr -12:00 UhrWilhelmstraße 42aDonnerstag14:00 Uhr-17:30 Uhr65582 Diez
Zulassungsstelle NastättenMontag-Freitag8:00 Uhr -11:00 UhrPestalozzistraße 2
56355 Nastätten
Ansprechpartner
Besucheranschrift
65582 Diez
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