Erstmalige Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen anzeigen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzVor Aufnahme einer vorübergehenden, gelegentlich ausgeübten Dienstleistung in einem nach der Gewerbeordnung (GewO) reglementierten Beruf, bei dem ein Sachkunde- bzw. Unterrichtsnachweis verlangt wird, ist die Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige formlos zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist.
Die für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständige Stelle nimmt die Anzeige entgegen.
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat).
Die Anzeige muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.
Die Dienstleistung muss tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden (Keine E-Mail-, Internet- oder Postgeschäfte).
Folgende Unterlagen sind bei der erstmaligen Anzeige zu übermitteln:
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit;
2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten im Herkunftsstaat und der Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
3. im Fall von gewerblichen Tätigkeiten im
Anwendungsbereich
- des Waffengesetzes,
- des Sprengstoffgesetzes
- des Bundesjagdgesetzes
- des Beschussgesetzes und
- des Bewachungsgewerbes
ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen;
4. ein Nachweis der Berufsqualifikation
a) sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist,
oder
b) ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist;
5. ein Nachweis des Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird.
Die Leistung ist gebührenpflichtig.
Es empfiehlt sich, die spätestens innerhalb eines Monats nach erfolgter Anzeige eingehende Bestätigung der zuständigen Behörde abzuwarten, in der u.a. mitgeteilt wird, ob eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist; in dem Falle einer Nachprüfung darf mit der Tätigkeit noch nicht begonnen werden.
Der Anzeigepflicht nach § 13a Gewerbeordnung unterliegen auch solche reglementierten Gewerbe, die spezialgesetzlich geregelt sind, wie beispielsweise das Waffenrecht, Tierschutzrecht oder Sprengstoffrecht.
Handwerks-Meisterberufe setzen grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus.
Freie Berufe, wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Ingenieure und Architekten werden von der Gewerbeordnung nicht erfasst. Die Vorgaben zur grenzüberschreitenden Dienstleistung sind in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt.
Informationen zu Nachqualifizierungen erhalten Sie bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern.
Ihre zuständige Stelle:
Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich - Fachbereich 4 - Bürgerdienste
Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz, Personenstandswesen, Friedhofswesen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Straßenverkehr, Mehrgenerationenhaus, Einwohnermeldewesen, Sicherheit und Ordnung
Das Meldeamt der Verbandsgemeinde arbeitet ausschließlich mittels Terminvergabe. Termine können Sie vor Ort an der Zentrale buchen oder selbst online.
Adresse
76877 Offenbach an der Queich
Bemerkung:
Gebäude: Rathaus
Gebäudezugänge
Kontakt
Telefon
Fax
Webseite
Bemerkung:
Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz, Personenstandswesen, Friedhofswesen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Straßenverkehr, Mehrgenerationenhaus, Einwohnermeldewesen, Sicherheit und Ordnung
Ansprechpartner
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76877 Offenbach an der Queich
Bemerkung:
Gebäude: Rathaus
Telefon
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Webseite
Raum
Zuständig für:
- Offenbach an der Queich:
- Antrag auf besonders sachkundige Versteigerer Öffentliche Bestellung und Vereidigung
- Anzeige des Betriebs einer Straußwirtschaft
- Auskunft über Gewerbetreibende beantragen
- Ausländische Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater Anzeige
- Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
- Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater beantragen
- Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen
- Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler beantragen
- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
- Erstmalige Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen anzeigen
- Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen
- Gaststätte: Weiterführung des Gewerbes
- Gewerbe abmelden
- Gewerbe anmelden
- Gewerbe ummelden
- Gewerbelegitimationskarte Ausstellung
- Grenzüberschreitende Dienstleistung i. S. d. Richtlinie 2006/123/EG
- Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen
- Rauchverbot in Gaststätten in Rheinland-Pfalz
- Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler ablegen
- Schadensersatz bei Jagdschäden und Wildschäden
- Spielhallenerlaubnis beantragen
- Standplatzgenehmigung beantragen
- Verkaufsoffener Sonntag
- Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen
- Weihnachtsmarkt
- Wildunfall (KFZ)
- Wohnberechtigungsschein
- Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
- Zweitschrift Gewerbeanmeldung