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Kirchenaustritt Erklärung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft austreten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beurkunden.

Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald)

Den Austritt aus der Kirche kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Die Erklärung über den Kirchenaustritt darf nur persönlich und nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Für Minderjährige unter 14 Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden. Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, den Austritt erklären.

Der Austritt ist grundsätzlich demjenigen Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk die aus der Religionsgemeinschaft austretende Person ihren Wohnsitz hat. Der Austritt wird wirksam mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Tag. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Kirchensteuergesetz (Wirksamkeit erfolgt mit Ablauf des Kalendermonats). Die Gebühr wird auch bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Austrittserklärungen für jede Erklärung gesondert erhoben.

Folgende Bescheinigungen werden ausgestellt:

  • beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung

Ihre zuständige Stelle:

Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald) - Fachbereich 2 - Öffentliche Ordnung - Bürgerdienste

Kirburger Straße 4
56470 Bad Marienberg (Westerwald)
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
02661 6268-0
02661 6268-201
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