Anmeldung einer Feuerbestattung
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie in Rheinland-Pfalz eine verstorbene Person in Form einer Feuerbestattung beisetzen wollen, benötigen Sie eine schriftliche Bestattungsgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes.
Darüber hinaus muss eine besondere amtliche Leichenschau (sogenannte 2. Leichenschau) vor der Einäscherung erfolgen. Hierfür müssen Sie die Feuerbestattung bei der zuständigen Behörde/Friedhofsträger beantragen.
Die Feuerbestattung setzt sich aus zwei Elementen zusammen, nämlich der Einäscherung der verstorbenen Person und der anschließenden Beisetzung der Urne mit der Totenasche.
Die Urne mit der Totenasche muss auf einem Friedhof beigesetzt werden. Die Grabart richtet sich nach dem Angebot des jeweiligen Friedhofsträgers.
Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.
- Nach dem Eintritt des Todes wird eine Todesbescheinigung von einem Arzt ausgestellt. Aufgrund der Todesbescheinigung wird vom Standesamt eine Sterbeurkunde ausgestellt. Diese müssen Sie beim Träger des Friedhofs vorlegen, damit die Beisetzung erfolgen kann.
- Bei einer Feuerbestattung muss vor der Einäscherung eine 2. Leichenschau von einem Arzt durchgeführt werden.
- Danach wird die verstorbene Person in einem Krematorium eingeäschert.
- Für die Durchführung der Bestattung müssen Sie nicht zwingend ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Jedoch ist eine solche Beauftragung ratsam, denn dieses erledigt auch sämtliche Formalitäten und Behördengänge für Sie.
- Die Beisetzung können Sie individuell gestalten, wobei die Wünsche der verstorbenen Person beachtet werden sollten.
- Sollte sich die verstorbene Person ausdrücklich gegen eine Feuerbestattung entschieden haben, ist diese nicht gestattet.
Bitte wenden Sie sich entweder an ein Bestattungsunternehmen, das sich üblicherweise bei Beauftragung um alle Formalitäten kümmert
oder:
• für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
• für die Durchführung einer (zweiten) besonderen amtlichen Leichenschau wegen der Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt),
• für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
• für die Bestattung, die Benutzung des Gemeindefriedhofes, evtl. der Leichenhalle sowie die Gestaltung der Grabstätte an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
• für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Einäscherungsanlage (Krematorium) an einen Bestatter.
örtliche Friedhofsverwaltungen
- Die Einäscherung kann nur stattfinden, wenn dem zuständigen Krematorium die notwendigen Unterlagen vorliegen. Dazu gehört unter anderem eine Willenserklärung des Verstorbenen. Diese kann vor dem Tod abgegeben werden oder sie wird später von einem sogenannten „Totenfürsorgeberechtigten“ (meist ein Verwandter oder Freund) übernommen. Damit wird sichergestellt, dass eine Feuerbestattung auch wirklich dem Wunsch des Verstorbenen entspricht.
- Sofern kein Erbe ermittelt werden kann, sind folgende Personen in der angegebenen Reihenfolge für die Bestattung verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
- Der Ehegatte/Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Eltern,
- der sonstige Sorgeberechtigte,
- die Geschwister,
- die Großeltern,
- die Enkelkinder
- Darüber hinaus müssen sowohl eine Todesbescheinigung als auch eine Sterbeurkunde vorliegen.
Welche Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Friedhofsträger oder Ihrem Bestattungsunternehmen.
In der Regel sind dies:
- Antrag zur Feuerbestattung mit den erforderlichen Angaben
- Sterbeurkunde
- Todesbescheinigung (vertraulicher Teil)
- Bescheinigung über die besondere amtliche Leichenschau
- Bestattungsgenehmigung des Beisetzungsortes
- Bevollmächtigung
- Personalausweis
- Geburts- oder Heiratsurkunde der verstorbenen Person
- Kostenübernahmeerklärung
- wenn vorhanden der letzte Wille der verstorbenen Person
- gegebenenfalls eine Übernahmeerklärung für das Nutzungsrecht der Grabstätte
- gegebenenfalls eine Bestätigung zur Auswahl der Grabstätte
- gegebenenfalls Bestattungsfreigabe Staatsanwaltschaft
Die Gebühren sind der jeweiligen Gebührensatzungen/Gebührenordnungen des Beisetzungsortes zu entnehmen.
Die Einäscherung muss grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Sie darf grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgen. Aus bestimmten Gründen kann die Ordnungsbehörde von den Fristen Ausnahmen genehmigen.
Kontaktieren Sie zunächst ein Bestattungsinstitut. Es regelt die Formalitäten und plant auf Ihren Wunsch die Feuerbestattung und deren Ablauf. Sprechen Sie mit dem Bestattungsunternehmen ab, welche Aufgaben Sie selbst erledigen möchten und welche der Bestatter übernehmen soll.
Folgende Leistungen können Sie vom Bestattungsinstitut beanspruchen:
- Organisation des Krematoriums,
- Überführung des Verstorbenen,
- Formalitäten, vor allem Einholung der Sterbeurkunde und Terminabstimmungen,
- Beratung bei der Wahl von Sarg und Urne, Grabstein,
- Hygienische Versorgung, Ankleiden und Einbetten des Verstorbenen,
- Aufbahrung,
- Organisation der Trauerfeier.
29.01.2025
Mit der Leistungsbeschreibung erfolgt keine Rechtsberatung. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
Verbandsgemeinde Cochem - Fachbereich 2/3 - Bürgerdienste
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Verbandsgemeinde Cochem - Fachbereich 5 - Bauen und Natürliche Lebensgrundlagen
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