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Gesundheitshilfe

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Leistungen der Hilfen zur Gesundheit im Rahmen der Sozialhilfe können bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer persönlicher und gesundheitlicher Voraussetzungen gewährt werden. Je nach Hilfebedarf kommen folgende Leistungen in Betracht:

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe,
  • Hilfe bei Krankheit,
  • Hilfe zur Familienplanung,
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
  • Hilfe bei Sterilisation.

Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Eine umfassende und einzelfallbezogene Beratung gewährleisten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (Sozialamt).

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Worms

Hilfe zur Gesundheit -SGB XII 5. Kapitel

Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit sind Leistungen möglich im Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe, der Hilfe bei Krankheit und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Diese Leistungen werden entsprechend den Bestimmungen des Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V 3. Kapitel) erbracht.

Leistungen werden für Personen nur erbracht, wenn sie über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen. Sie sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden bzw. bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch von deren Einkommen und Vermögen.

Hilfe zur Gesundheit -SGB XII 5. Kapitel

Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit sind Leistungen möglich im Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe, der Hilfe bei Krankheit und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Diese Leistungen werden entsprechend den Bestimmungen des Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V 3. Kapitel) erbracht.

Leistungen werden für Personen nur erbracht, wenn sie über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen. Sie sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden bzw. bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch von deren Einkommen und Vermögen.

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen

Marktplatz 2
67547 Worms
Bemerkung:
Rathaus
Montag, Mittwoch, Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag, Freitag
Geschlossen

Donnerstag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
 
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