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mixins.searchInfo_searchTermBeglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.

Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensge­set­zes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unter­zeich­ne­te Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechts­vorschrift vorzule­gen ist, benötigt wird.

Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerli­che Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Worms

Beschreibung der Dienstleistung

Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.

Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechts¬vorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.

Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.

An wen muss ich mich wenden?

Im Bürgerservicebüro können Schriftstücke oder Unterschriften beglaubigt werden.


Allgemeine Hinweise:

Unterschrift auf Reisevollmachten für Alleinreisende Kinder

  • Unterschriften auf Reisevollmachten für Kinder, die nicht mit den Eltern reisen, können vom Bürgerservice nicht beglaubigt werden.
  • Die Unterschriften müssen von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden.

Amtliche Beglaubigung von Urkunden und Schriftstücken:

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservicebüros dürfen Ablichtungen oder Abschriften von Urkunden nur beglaubigen, wenn das Original von einer anderen deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie einer anderen deutschen Behörde vorgelegt wird.

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften:

Unterschriften dürfen nur amtlich beglaubigt werden, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der es aufgrund einer deutschen Rechtsvorschrift vorzulegen ist.

Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften:

Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift für Behörden erfolgt, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück in privatrechtlichen Angelegenheiten benötigt wird und hierfür ein Gesetz ausdrücklich die öffentliche Beglaubigung vorschreibt.

Es wird empfohlen, die gesetzliche Grundlage zu benennen, aus der sich die Notwendigkeit der öffentlichen Beglaubigung ergibt, weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservicebüros in unklaren Fällen sonst an einen Notar verweisen müssen.

Besonderheiten

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder 
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).

Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie unsere Callcenter-Nummern:

Zentrale Nr. (0 62 41) 853 - 0

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Unbedingt einen Personalausweis mitbringen.


Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Worms - Büro Ortsvorsteher/in Herrnsheim


Herrnsheimer Hauptstraße 9
67550 Worms
+49 6241 51072
+49 6241 950562
Dienstag
14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Mittwoch
09:00 Uhr - 13:00 Uhr

Donnerstag
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
15:00-18:00 Uhr: Bürgersprechstunde von Ortsvorsteher Andreas Wasilakis (und nach Vereinbarung)
 

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