Frühförderung von Kindern mit Behinderung
Quelle: BUS Rheinland-PfalzIn Rheinland-Pfalz bieten acht "Sozialpädiatrische Zentren" mit angegliederten Frühförderstellen Leistungen der Früherkennung und Frühförderung an.
Diese befinden sich in
- Bad Kreuznach,
- Göllheim,
- Mainz,
- Landau,
- Landstuhl,
- Ludwigshafen,
- Neuwied und
- Trier.
Durch ein flächendeckendes Angebot an Außenstellen ist eine wohnortnahe Versorgung der Kinder gewährleistet.
Der Schwerpunkt der Arbeit in den Frühförderzentren liegt bei der frühzeitigen Erkennung, Förderung und Behandlung von Entwicklungsstörungen, drohenden Behinderungen und bestehenden Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen.
In den Zentren für Sozialpädiatrie mit Frühförderung können Kinder- und Jugendliche mit Auffälligkeiten in allen Entwicklungsbereichen, chronischen Erkrankungen, Behinderungen und drohenden Behinderungen zur Abklärung einer problematischen Entwicklung vorgestellt werden.
Leistungen der Früherkennung und Frühförderung können insbesondere bei :
- Säuglingen und Kleinkindern mit Risikofaktoren in der Vorgeschichte
- Kindern mit allgemeinen Entwicklungsauffälligkeiten
- Kindern mit Bewegungsstörungen aller Art
- Kindern mit Störungen der Sprachentwicklung
- Kinder mit cerebralen Anfällen und Epilepsien
- Kindern mit angeborenen Fehlbildungen
- Kindern mit Verhaltensauffälligkeiten
- Schulkindern mit Teilleistungsstörungen und mit zusätzlichen emotionalen Störungen
- mehrfachbehinderten Kindern
in Betracht kommen.
Die Frühförderung von Kindern mit Sinnesbehinderung wird in der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Neuwied, der Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Neuwied, der Wilhelm Hubert Cüppers-Schule Trier sowie dem Pfalzinstitut für Hören und Kommunikation Frankenthal erbracht. Daneben bieten einzelne örtliche Lebenshilfen Hausfrühförderung an
In dieser Fachabteilung erfolgt die Planung und Entscheidung über die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen, körperlichen und/oder geistigen Behinderung bis diese das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Grundlage der Hilfegewährung für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung ist § 35 a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Gesetz. Die Grundlage für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung ist § 99 SGB IX – Bildungs- und Teilhabe Gesetz.
Die Planung und Entscheidung erfolgt über die gemeinsame Erstellung eines Hilfe- und /Gesamtplan, indem die Bedarfe, Ressourcen und Ziele für Ihr Kind festgehalten werden. Dafür nutzen wir idR das Bedarfserhebungsinstrument (IBE) des Landes Rheinland-Pfalz.
Zu den möglichen Hilfen gehören Integrationshilfen in Kindertagesstätten und in Schulen, Hilfen in teilstationären und stationären Einrichtungen, Hilfen in ambulanter Form u.a. heilpädagogische Leistungen, wie auch Belegung einer integrativen Kindertagesstätte, Autismustherapie oder Hausfrühförderung, etc. …