Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzMit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern; zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben.
- Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
- sich frei in der EU bewegen,
- in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
- außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen.
Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,
- wenn Sie staatenlos sind oder
- wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und
- Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
- sich am 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.
Den gleichen Status haben Sie auch, wenn Sie Kind einer heimatlosen Ausländerin oder eines heimatlosen Ausländers sind und sich am 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.
Ihre Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner sowie Ihre minderjährigen Kinder werden auf Antrag miteingebürgert, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.
Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Aktuelles
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Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Diese muss beantragt werden und wird durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde im feierlichen Rahmen vollzogen.
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 16a-f, 17, 18f, 19, 19 b und e, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5, § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen
- mindestens einen ununterbrochener 5-jährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt im Inland, bei besonderen Integrationsleistungen nach 3 Jahren
- Unterhaltsfähigkeit, den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbs- tätigkeit sichern können
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch B1) nachweisen. Fehlt der Nachweis, ist eine Sprachprüfung zu absolvieren
- die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben; Ausnahmen sind in einem gewissen Umfang möglich
- sich straffrei geführt haben; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, sowie eine Erklärung abgeben, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat
- keine Zugehörigkeit zu einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (gilt ab 01.09.2008)
Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt werden.