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Negativbescheinigung beantragen (zur Staatsangehörigkeit)

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Wenn Sie einen amtlichen Nachweis darüber benötigen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, können Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Kann festgestellt werden, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, wird eine so genannte Negativbescheinigung ausgestellt.

Eine Negativbescheinigung benötigen Sie zum Beispiel, wenn Sie von einer Behörde im Ausland (beispielsweise in Ihrem Herkunftsstaat oder im Herkunftsstaat Ihrer Eltern) zur Vorlage eines amtlichen Nachweises über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit aufgefordert wurden oder dies für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen der Auslandsvertretung eines anderen Staates in Deutschland erforderlich ist.

Eine Negativbescheinigung wird beispielsweise häufig verlangt, wenn Sie in Deutschland geboren wurden, von deutschen Vorfahren abstammen oder sehr lange in Deutschland gelebt haben.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Worms

Seit 1. Januar 2000 geht die deutsche Staatsangehörigkeit stets verloren, wenn ein volljähriger deutscher Staatsangehöriger freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 25 Abs. 1 StAG).

Es ist dabei unerheblich, ob er sich dauernd in Deutschland oder im Ausland aufhält. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit lässt sich nur vermeiden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erteilt wurde. Ein Antrag allein genügt jedoch hierfür nicht. Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ausgehändigt worden sein.


Beim Erwerb einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz  in den meisten Fällen kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein, wenn der Erwerb nach dem 27.08.2007 erfolgt. Die Beibehaltungsgenehmigung ist in der Regel nicht erforderlich.

Geht die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, wird die Person als Ausländer entsprechend der neu erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit behandelt. Es muss z.B. ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis gestellt werden. Nähere Informationen sind bezüglich der Aufenthaltstitels sind bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erfragen.

 

Sollten Sie eine weitere Staatsangehörigkeit neben der Deutschen erwerben wollen, setzten Sie sich bitte immer vorher mit der für Sie zuständigen Staatsagehörigkeitsbehörde (am Hauptwohnsitz) in Verbindung.

Staatsangehörigkeitsausweis / Staatsangehörigkeitsfeststellung

Leistungsbeschreibung

Als Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gilt in der Bundesrepublik Deutschland der Staatsangehörigkeitsausweis, der im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt wird.

Voraussetzungen

Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nur ausgestellt werden, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden ist. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft dazu,

  • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
  • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit etwa wieder verloren haben.

Außer den Angaben zu Ihrer Person sind daher auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten. Bitte lassen Sie sich dazu von der Behörde beraten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren haben.

Nützlich können folgende Unterlagen sein:

  • Unterlagen über Abstammung und Personenstand: Geburtsurkunden, Eheurkunden;
  • Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Einbürgerungsurkunden, Verleihungsurkunden, Aufnahmeurkunden, Bescheinigungen/ Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Ernennungsurkunden bei Beamten, Feststellungsbescheide über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden;
  • Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte: Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz, kurz BVFG), Volkslistenausweise, Volkstumsbescheinigungen oder andere Unterlagen über die deutsche Volkszugehörigkeit, Nachweis über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht;
  • Unterlagen über den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit: Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), (alte) Flüchtlingsausweise, Registrierscheine, Meldebestätigungen bzw. Meldebescheinigungen;
  • Unterlagen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher: Staatsangehörigkeitsnachweise, Heimatscheine Urkunden/ Ausweise über die Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Auszüge aus (früheren) Familienregistern, Bürgerlisten oder Bürgerverzeichnissen, Unterlagen über geleisteten Militärdienst oder Tätigkeit als Beamter, Meldebestätigungen, Meldebescheinigungen, Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Bringen Sie mit, was Sie haben, die Staatsangehörigkeitsbehörde ist Ihnen bei der Sichtung behilflich.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: EUR 25,00

Rechtsgrundlage

  • § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • § 15 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Ihre zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.14 Standesamt

Persönliche Vorsprache beim Standesamt sind während den Öffnungszeiten nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Aufgrund vieler Anfragen kann die telefonische Erreichbarkeit eingeschränkt sein. Senden Sie uns in diesem Fall Ihr Anliegen bitte per Kontaktformular.


Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung  (PDF)
 

Besondere Trautermine und Orte
im Rathaus, Museum im Andreasstift und im Stadtpalais "Heylshof"


Urkundenanforderung "Standesamt online"
Ihr Onlinekontakt zum Standesamt Worms.

Für weiter Auskünfte über die Bestellung von Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden wenden Sie sich bitte per E-Mail an urkunden@worms.de

Telefonisch erreichen Sie die Urkundenabteilung (06241 /853 3406) montags von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, sowie mittwochs und donnerstags von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr.

Marktplatz 2
67547 Worms
Bemerkung:
Rathaus
+49 6241 853-3434
+49 6241 853-3499
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.

Freitag
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