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mixins.searchInfo_searchTermKriegsopferfürsorge gewähren für Hinterbliebene

Kriegsopferfürsorge gewähren für Hinterbliebene

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Hinterbliebene, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z.B. nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Infektionsschutzgesetz oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gewährt wird (oder voraussichtlich gewährt werden kann), können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenen wegen des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.

Neben persönlicher Hilfe kommen Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Schulden werden in der Regel nicht übernommen. Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.

Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den Paragrafen 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall.

Deshalb ist eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung.

Zu den Leistungen gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe und Hilfen in besonderen Lebenslagen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Worms

Auskunftserteilung Antragsaufnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung

Antragsaufnahme von

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Rente wegen Erwerbsminderung
  • Erziehungsrente
  • Hinterbliebenenrente
  • Kontenklärung
  • Beitragserstattung
  • Freiwillige Versicherung
  • Aufnahme von Zeugenaussagen und Versicherungen an Eides statt

  • Beglaubigung von rentenrechtlich relevanten Unterlagen

  • Bestätigung von Lebensbescheinigungen für ausländische Rententräger


Information:

Das Versicherungsamt der Stadt Worms ist zuständig für Auskunftserteilung und Antragsentgegennahme in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Sie in Worms wohnen oder hier berufstätig sind.

Wir helfen Ihnen selbstverständlich beim ausfüllen der Antragsformulare und leiten Ihre Anträge an die zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.


Rentenanträge:

Wir empfehlen Ihnen, Ihren Antrag auf Altersrente 3 bis 4 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen.

Folgend Unterlagen werden hierzu benötigt:

  • Rentenauskunft mit Versicherungsverlauf
  • Bankverbindung (BIC und IBAN-Nummer)
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Krankenkassenkarte
  • ggf. Schwerbehindertenausweis
  • ggf. Adresse der zahlenden Stelle bei Betriebsrente
  • ggf. Vertrag über Altersteilzeit
  • ggf. Nachweise über weitere Ansprüche (z. B. ausländische Rente, Hinterbliebenenrente, Unfallrente)
  • ggf. Geburtsurkunde aller Kinder

Bei Hinterbliebenenrente werden zusätzlich Sterbe- und Heiratsurkunde und ggf. Geburtsurkunden von waisenrentenberechtigten Kindern sowie die Rentenversicherungsnummer des Hinterbliebenen benötigt.

Bei Rente wegen Erwerbsminderung sind zusätzliche Angaben zum medizinischen Sachverhalt sowie zum beruflichen Werdegang zu machen (wie Benennung der Erkrankungen, Namen und Adressen der behandelnden Ärzte, Krankenhausaufenthalte der letzten Jahre, Name und Adresse des letzten Arbeitgebers, Beschäftigungsübersicht). 

Wegen der Individualität des Einzelfalles muss von einer weiteren Aufzählung der möglichen Unterlagen abgesehen werden. Einzelheiten werden bei der Terminvergabe besprochen.


Anträge auf Kontenklärung:

Anträge auf Kontenklärung werden ebenfalls von uns entgegengenommen.

Die individuellen Versicherungsverläufe sind oftmals nicht vollständig, denn nicht immer werden rentenrechtliche Zeiten (z. B. Kindererziehungszeiten, Kinderberücksichtigungszeiten, Ausbildungszeiten, Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit, Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, Zeiten im Beitrittsgebiet und im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten, schulische Zeiten) dem Rententräger automatisch mitgeteilt.

In diesen Fällen sind oftmals umfangreiche Kontenklärungen erforderlich, bei denen wir Ihnen gerne behilflich sind.


Sonstiges:

Für den Nachweis von Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung benötigt der Rententräger grundsätzlich Originale oder beglaubigte Kopien. Beglaubigungen von rentenrechtlichen Versicherungsunterlagen sowie Lebensbescheinigungen für ausländische Versicherungsträger werden vn uns kostenfrei vorgenommen.

Kostenpflichtige Beglaubigungen beim Bürgerservice sind somit in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erforderlich.

Sprechtag der Deutschen Rentenversicherung:

Versicherungsämter haben keinen Zugriff auf die Daten der Rentenversicherung. Haben Sie Fragen zur Rentenhöhe oder zu Ihren gespeicherten Daten bzw. benötigen Sie einen Versicherungsverlauf, dann wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Rentenversicherung. Diese hält regelmäßig Sprechtage im Rathaus der Stadt Worms ab, einen Termin können Sie unter der Tel.-Nr. 06131-274250 vereinbaren.

Antragsformulare und Broschüren online:

Alle Formulare für Rentenanträge, Kontenklärungen und Rehabilitationsmaßnahmen sowie ausführliche Begleitbroschüren werden von der Deutschen Rentenversicherung www.deutscherentenversicherung.de im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.

Ihre zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.07 Fachstelle für Senioren und Inklusion

Marktplatz 2
67547 Worms
Bemerkung:
Rathaus
+49 6241 853-5700
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
14:00 Uhr - 15:30 Uhr
 
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