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Aufenthaltserlaubnis verlängern für außergewöhnliche Härtefälle

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Die härtefallbegründenden Umstände sind auch weiterhin gegeben. Dann kann Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für Sie auch weiterhin eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Außerdem dürfen die Gründe, die ein Ausreisehindernis begründen, sowie die sonstigen einer Beendigung des Aufenthalts entgegenstehenden Gründe nicht entfallen sein.

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis müssen weiterhin gegeben sein (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse), sofern die Ausländerbehörde nicht im Ermessen hiervon absieht.

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie weiterhin nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann nur auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Ihnen gegenüber kann auch weiterhin eine Wohnsitzauflage erlassen werden.

Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII) und Kindergeld.

Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.

Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

Ihre zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.13 Ausländerwesen

++NEU: Online-Anträge der Ausländerbehörde++
Nutzen Sie nach Möglichkeit unsere Online-Dienste


++Neuregelung ab dem 01. Mai 2025 für digitale Fotos bei der Ausländerbehörde:

Ab dem 01. Mai 2025 dürfen Passfotos für Aufenthaltstiteln und Passersatzpapiere nach den Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ausschließlich digital erstellt und gesichert online übertragen werden. Die papiergebundenen Passbilder dürfen von der Ausländerbehörde nicht mehr angenommen werden. Mit dem neuen Verfahren soll die Sicherheit verbessert und Manipulationen verhindert werden. 

Was müssen Sie beachten?

Ihr Passfoto wird wie gewohnt vorab bei einem zertifizierten Fotostudio oder Fotodienstleiter angefertigt. Nach Erstellung des Passfotos erhalten Sie vom Fotografen bzw. Dienstleister einen QR-Code, der bei Beantragung von den Aufenthaltstiteln und Passersatzpapieren der Ausländerbehörde vorgelegt wird. Über diesen QR-Code kann die Ausländerbehörde Ihr Passfoto direkt online und in einem gesicherten Verfahren abrufen. Eine Übersicht der zertifizierten Fotostudios und Fotodienstleisters kann über die Webseite alfo.passbild abgerufen werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.++


Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich: per Kontaktformular, telefonisch oder per E-Mail an auslaenderbehoerde@worms.de.

Wir bitten um Verständnis, dass es aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen zu Wartezeiten kommen kann. Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Von telefonischen Rückfragen bitten wir abzusehen. 

++Ukraine Aufenthaltserlaubnis bis 2026 verlängert: Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukrainer-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1.UkraineAufenthÄndFGV) vom 22.11.2024 in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (UkraineAufenthFGV) vom 28.11.2023 werden Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz, die am 01.02.2025 noch gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2026 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereisten Ausländern gewährt. Für die Verlängerung müssen die Geflüchtete die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.++

Folzstraße 5
67547 Worms
Bemerkung:
Bürgerrathaus
Montag, Mittwoch, Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! (Kontaktformular siehe oben)

Montag, Mittwoch, Donnerstag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! (Kontaktformular siehe oben)

Dienstag, Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! (Kontaktformular siehe oben)
 
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