Reihenfolge der Vornamen ändern
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Reihenfolge mehrerer Vornamen können Sie seit dem 1. November 2018 ändern lassen, ohne Gründe anzugeben. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Geflüchtete und Staatenlose.
Einzige Ausnahme: Bei Vornamen mit Bindestrich, wie zum Beispiel Hans-Peter, muss die von den Eltern bestimmte Reihenfolge beibehalten werden.
Hinweis: Möchten Sie Ihren Vornamen aus wichtigen oder schwerwiegenden Gründen ändern lassen, geht dies nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Die Änderung der Schreibweise und das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist sonst in offiziellen Dokumenten weiterhin nicht gestattet.
Neben den Namensänderungen nach Bürgerlichem Recht hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung - auch behördliche Namensänderung genannt - zu ändern.
Das deutsche Namensrecht wird allerdings nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- und Familiennamen kann nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und nachweisbar ergeben.
Der Antrag auf Namensänderungen (Vor- und Familiennamen) ist schriftlich zu beim Standesamt Worms zu stellen. In Worms können nur Personen einen Antrag stellen, die auch im Stadtgebiet von Worms wohnen und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).
Vor Antragsstellung bedarf es eines persönlichen Beratungsgesprächs, um alle individuellen und wichtigen Gründe, die notwendigen Unterlagen und die zu zahlende Verwaltungsgebühr anzusprechen.
Bei Festsetzung der Rahmengebühr sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für diese Rahmengebühren ist die Namensänderungsverordnung in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz.