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Hundesteuer Befreiung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist. Die Steuerbefreiung gilt für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Darüber hinaus sind in der Regel auch Rettungshunde, die eine entsprechende Ausbildung und Prüfung abgelegt haben, von der Hundesteuer befreit

In den meisten rheinland-pfälzischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz – eine Steuerbefreiung gewährt.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Worms

Jetzt Hund online an- oder abmelden oder Steuerermäßigung/Steuererlass beantragen.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seine Hundehaltung anzumelden. Die Anzeigepflicht ist in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.

Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

Ihre zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Worms - Abteilung 2.01 Kommunale Steuern

VORSPRACHE IST DERZEIT NUR MIT TERMIN MÖGLICH.

FÜR DIE TERMINVEREINBARUNG BITTE DIE BEI DEN JEWEILIGEN DIENSTLEISTUNGEN GENANNTEN MITARBEITER ANRUFEN ODER EINE E-MAIL AN steuerabteilung@worms.de SENDEN.

Klosterstraße 23
67547 Worms
Bemerkung:
Bereich 2 - Finanzen
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