Eintragung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) in das Handelsregister
Quelle: BUS Rheinland-PfalzEine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates gegründet werden. Sie kann auch von natürlichen Personen gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen.
Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten.
Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür jeweils vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit.
Jede Gründung oder Auflösung einer EWIV wird zusätzlich zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union angezeigt.
Hier können Sie eine Gewerbezentralregister-Auskunft online beantragen.
Auf Antrag erhält jede Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, soweit sie ihre Person oder den Gewerbetrieb betreffen.
Privatpersonen (natürliche Personen) können die Erteilung der Gewerbezentralregisterauskunft wie folgt beantragen:
- Gewerbezentralregister-Auskunft online beantragen (elektronischer Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel erforderlich)
- persönlich bei der Stadtverwaltung Worms (nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
Juristische Personen und Personenvereinigungen stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der
- Gewerbezentralregister-Auskunft online beantragen (elektronischer Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel erforderlich)
- persönlich bei der Stadtverwaltung Worms im Gewerbeamt (nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird bei privaten Zwecken (Beleg-Art 1) vom Bundeszentralregister direkt nach Hause geschickt. Im Falle der Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art 9) wird die Auskunft direkt der Behörde übersandt.
Die Antragstellung erfolgt außer im Online-Verfahren immer persönlich. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen erfolgt die Antragstellung persönlich durch den gesetzlichen Vertreter.
Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie unsere Callcenter-Nummern:
(0 62 41) 8 53 - 3730, -3732, 3733 sowie die Zentrale Nr. (0 62 41) 853 - 0