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mixins.searchInfo_searchTermEingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine

  • Angststörung,
  • Depression,
  • Psychose,
  • Autismus,
  • ADHS oder
  • eine Essstörung

sein. 

Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

Anspruchsberechtigte junge Menschen können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag selbst stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.

Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe

Es gibt unterschiedliche Formen von Eingliederungshilfen, wie zum Beispiel

  • ambulant, außerhalb stationärer Einrichtungen, beispielsweise eine Schulbegleitung,
  • Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen,
  • Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen,

die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen).

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Worms

(für Erwachsene + Kinder und Jugendliche)

Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist es, eine drohende Behin-derung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist es, Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. 

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:

• Leistungen der Frühförderung und Früherkennung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,

• heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,

• Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung,

• Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf,

• Hilfe zum Besuch einer Hochschule,

• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

• Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen,

• Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozial-leistungsträger/ Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Ar-beitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.

Wenn die persönlichen (Zugehörigkeit zum Personenkreis) und die wirtschaftlichen Voraus-setzungen (Einkommens- und Vermögensprüfung) vorliegen, wird mittels der individuellen Teilhabeplanung zusammen mit dem betroffenen Menschen festgestellt, welcher Teilhabe-bedarf wegen der Behinderung konkret besteht. Danach wird ermittelt, welche Maßnahme der Eingliederungshilfe geeignet ist, um diesen Teilhabebedarf zu decken. Jeder Antrag stel-lende Mensch mit Behinderung soll die auf seinen persönlichen Bedarf abgestimmte pass-genaue Unterstützung erhalten. In dem individuellen Teilhabeplan werden auch die Ziele vereinbart, die innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes mit der konkreten Maßnahme erreicht werden sollen.

Wird der Stadtverwaltung ein Bedarf bekannt, klärt ein/e Mitarbeiter/in des Sozialdienstes der Eingliederungshilfe in einem ersten Gespräch mit der um Hilfe nachfragenden Person ab, ob ein Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII besteht.

Wenn ja, werden in dem dann folgenden Antragsverfahren die Voraussetzungen (Zugehörig-keit zum Personenkreis, wirtschaftliche Voraussetzungen) für eine Leistungsgewährung ge-prüft. Gemeinsam mit der nachfragenden Person wird die individuelle Teilhabeplanung durchgeführt, in der der Teilhabebedarf ermittelt und eine konkrete Maßnahme der Eingliede-rungshilfe festgelegt wird.

In dieser Fachabteilung erfolgt die Planung und Entscheidung über die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen, körperlichen und/oder geistigen Behinderung bis diese das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Grundlage der Hilfegewährung für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung ist § 35 a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Gesetz. Die Grundlage für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung ist § 99 SGB IX ? Bildungs- und Teilhabe Gesetz.

Die Planung und Entscheidung erfolgt über die gemeinsame Erstellung eines Hilfe- und /Gesamtplan, indem die Bedarfe, Ressourcen und Ziele für Ihr Kind festgehalten werden. Dafür nutzen wir idR das Bedarfserhebungsinstrument (IBE) des Landes Rheinland-Pfalz.

Zu den möglichen Hilfen gehören Integrationshilfen in Kindertagesstätten und in Schulen, Hilfen in teilstationären und stationären Einrichtungen, Hilfen in ambulanter Form u.a. heilpädagogische Leistungen, wie auch Belegung einer integrativen Kindertagesstätte, Autismustherapie oder Hausfrühförderung, etc. ?

Ihre zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.02 Prävention und Soziale Dienste

Schönauer Straße 2
67547 Worms
Bemerkung:
Abteilung 5.02 – Prävention und Soziale Dienste
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung

Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Termine nach Vereinbarung
 
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