Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzSie können als veranstaltende Person
- Messen,
- Ausstellungen und
- Märkte
festsetzen lassen.
Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.
Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.
Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel
- der Reisegewerbekartenpflicht,
- dem Ladenöffnungsrecht,
- dem Arbeitszeitgesetz und
- dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.
Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.
Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.
Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.
Durchführung von Ausstellungen von Wormser Künstlern oder Ausstellungen mit Bezug zu Worms, in und außerhalb der Verwaltungsgebäude Rathaus und Adenauerring.
Bewerbungen für das Backfischfest und den Wormser Pfingstmarkt sind bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres beim Bereich 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung einzureichen.
Bewerbungen für den Allerheiligenmarkt bis 10. Juli des laufenden Jahres.
Der Wormser Wochenmarkt findet auf dem Marktplatz in Worms immer Dienstag, Donnerstag und Samstag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt.