Internationalen Führerschein beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzFür befristete Aufenthalte in bestimmten Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) brauchen Sie einen internationalen Führerschein, um Ihre vorhandene Fahrerlaubnis nachweisen. Der internationale Führerschein ist nur eine Übersetzung des nationalen Führerscheines und daher auch nur in Verbindung mit diesem gültig.
Für Länder innerhalb der EU und des EWR benötigen Sie keinen internationalen Führerschein.
Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer Reiseorganisation, welchen der beiden internationalen Führerscheine Sie benötigen.
Für folgende Vertragsstaaten beträgt die Gültigkeit des internationalen Führerscheins 1 Jahr (nach Anlage 8c zu § 25b Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung):
Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Irland, Island, Libanon, Liechtenstein, Mexiko, Niederlande, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Thailand, Türkei, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich
Hinweis zu Thailand: Nachdem Thailand zum 1. Mai 2020 auch dem "Wiener Abkommen von 1968" beigetreten ist, können wir Ihnen auch für Thailandreisen den Internationalen Führerschein nach Muster Anlage 8d ("Wiener Abkommen vom 8. November 1968") ausstellen. Um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir im Antragsformular "Thailand" aus der Liste "Pariser Abkommen von 1926" entfernt.
Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre (nach Anlage 8d zu § 25b Abs.3 Fahrerlaubnis-Verordnung).
Die Gültigkeitsdauer internationaler Führerscheine nach Anlage 8c beträgt 1 Jahr, solche nach Anlage 8d 3 Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer dürfen wir nicht verlängern. Sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheines hinausgehen. Der internationale Führerschein ist im Ausland nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein gültig.
Hinweis: In Deutschland erteilte internationale Führerscheine gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht als gültige Nachweise der Fahrerlaubnis.
Beantragung
- durch persönliche Vorsprache
- durch bevollmächtigte Person
Hinweis zum Vorgehen bei Verlust des Dokuments
Sollte das Dokument verloren gehen, ist die Erklärung "Versicherung an Eides statt" abzugeben. Diese kann alternativ abgegeben werden
- von einer Notar:in
- persönlich zur Niederschrift bei der Fahrerlaubnisbehörde
- mittels des Formulars "Versicherung an Eides statt"
Hinweis: In Zweifelsfällen an der Glaubwürdigkeit kann zusätzlich die persönliche Abnahme durch Niederschrift erforderlich sein.
Bei einem Diebstahl legen Sie der Fahrerlaubnisbehörde die bei der Polizei erfolgte Diebstahlsanzeige vor. In diesem Fall müssen Sie keine eidesstattliche Versicherung abgeben.
Wenn Sie das abhanden gekommene Dokument wieder finden, müssen Sie es unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben.