Neuen Führerschein wegen Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzWenn Ihr Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden ist, beispielsweise durch Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust, benötigen Sie einen neuen Führerschein, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten. Wenn Sie den Verlust des Führerscheins nicht unverzüglich anzeigen und ein Ersatzdokument beantragen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie sich keinen neuen Führerschein ausstellen lassen. Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, im Besitz eines EU-Kartenführerscheins mit aktuellen Angaben zu sein. Wenn Sie eine Namensänderung im Führerschein wünschen, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.
Um einen Ersatzführerschein zu erhalten, müssen Sie einen formellen Antrag direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Im Falle des Verlustes bedarf es einer eidesstattlichen Erklärung (Versicherung an Eides statt). Diese können Sie bei einem Notar oder Notarin oder hier im Amt abgeben. Bei einem Diebstahl legen Sie bitte die Diebstahlsanzeige vor. Hier bedarf es dann keiner weiteren eidesstattlichen Versicherung. Sofern der Führerschein nicht von der Stadtverwaltung Mainz ausgestellt wurde, ist eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde erforderlich.
Beantragung:
- persönliche Vorsprache erforderlich (wegen der Identifikation und Unterschrift)
Voraussetzungen:
- Die antragstellende Person ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, jedoch ist der Verbleib des Führerscheins nicht eindeutig bekannt
(der Führerschein ist nicht sichergestellt, beschlagnahmt, behördlich oder vorläufig entzogen, es liegt kein gerichtliches Fahrverbot vor) - Der Hauptwohnsitz ist in Mainz
Versicherung an Eides Statt
Die Person, die den Führerschein innehat, erklärt, dass
- der Verbleib des Führerscheins nicht eindeutig bekannt ist
- der Führerschein nicht sichergestellt, beschlagnahmt oder behördlich entzogen oder vorläufig entzogen ist
- dass kein gerichtliches Fahrverbot vorliegt.
Außerdem ist die Erklärung abzugeben, dass der Person bekannt ist, dass er/sie nur eine Führerscheinausfertigung besitzen darf. Die innehabende Person erklärt bei etwaigem Auffinden des verlorenen Führerscheins, diesen unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde zurückzugeben.
Vor Abgabe der Versicherung an Eides statt wird die Führerschein innehabende Person über die rechtliche Bedeutung einer Versicherung an Eides statt hingewiesen.
Auszug aus § 156 Strafgesetzbuch (StGB)
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wichtiger Hinweis
Rechtlich ist zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein zu unterscheiden. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber oder die Inhaberin den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er/sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Wird der Führerschein nicht mitgeführt, berührt das die zugrunde liegende Fahrerlaubnis nicht. Das Fahren ohne Führerschein ist deshalb nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 75 Nr.4 Fahrerlaubnisverordnung). Hingegen ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat.