Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzFahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Handwerker Parkausweis (Region Trier-Eifel-Mosel-Hunsrück)
- berechtigt sind alle Handwerksbetriebe
- zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort
- zum Parken im eingeschränkten Haltverbot, verkehrsberuhigten Bereich, an Parkscheinautomaten, eingeschränkt auf Gehwegen
- ermöglicht nicht das Einfahren und Parken von Fahrzeugen in der Fußgängerzone
Handwerker-Parkausweis (Notfall) für die Fußgängerzone
- berechtigt sind Firmen und Dienstleister im Handwerkergewerbe, die Notfalltätigkeiten oder Not- und Bereitschaftsdienste anbieten ( z.B. Elektriker, Gas, Wasser- Dachdecker usw.).
- diese AG erlaubt die Einfahrt und das Parken von einem Fahrzeug in der Fußgängerzone nur in Notfällen ohne zeitliche Beschränkung
Handwerker-Parkausweis (Fußgängerzone) innerhalb der Liefer- und Ladezeiten
- berechtigt sind alle Handwerksbetriebe
- durch diese AG wird für planbare Einsätze, innerhalb der Liefer- und Ladezeiten in der Fußgängerzone das Parken vor der Arbeitsstelle für einen Zeitrahmen von 06:00 Uhr bis 11:00 Uhr ermöglicht