Zweitwohnungsteuer
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz entscheiden in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer Gebrauch machen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
(Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Gesetzlich geregelt ist, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.)
Seit dem 01.06.2012 wird für eine Zweitwohnung im Koblenzer Stadtgebiet eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Berechnungsgrundlagen sind die jährliche Nettokaltmiete bzw. die jährliche ortsübliche Miete (Basisnettomiete) gemäß dem jeweils gültigen Mietspiegel der Stadt Koblenz. Ob die Basisnettomiete angesetzt wird, ist davon abhängig, ob die Wohnung in Ihrem Eigentum steht oder Ihnen unentgeltlich oder unterhalb des Indikators der ortsüblichen Miete überlassen wird. Als Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer angesetzt wird der höhere Wert aus dem Vergleich von Jahresnettokaltmiete und Jahresbasisnettomiete. Von der Bemessungsgrundlage werden 10 % als Zweitwohnungssteuer erhoben.
Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer und wird am 01.07. für das jeweilige Kalenderjahr fällig. Im Falle der Veranlagung für vergangene Zeiträume oder bei Veranlagung nach Ablauf der Fälligkeit ist die Steuerpflicht für die vergangenen Zeiträume innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Andere Zahlungsweisen sind ausschließlich über einen entsprechenden Stundungsantrag mit umfangreichen Nachweisen zugelassen.